Neue Regelungen zum Besuchs – und Testkonzep

Die Testpflicht besteht nur noch für Beschäftigte in Einrichtungen (Heime, unterstützende Wohnformen, Pflegedienste etc.), die nicht eine vor mindestens 15 Tagen abgeschlossene Impfung gegen SARS-CoV-2 nachweisen können. Die Testung erfolgt nur noch 3x wöchentlich!

Für Besucherinnen und Besucher, die die Einrichtungen betreten wollen, gilt die Testpflicht nicht mehr.

Für Dritte und MA der körpernahen Dienstleistungen, die die Einrichtung betreten wollen, gilt weiterhin eine Testpflicht und das tragen einer FFP-2 Maske

Das tragen einer FFP-2 Maske gilt weiterhin für nicht geimpfte Mitarbeiter und Besucher. Geimpfte benötigen eine Mund-Nasen-Schutz.

Besuchstermine sind weiterhin Vorab bei der Leitung des Sozialen Dienst, Frau Wetzel, anzumelden.

Geimpften Beschäftigten, Besucherinnen und Besuchern wird auf freiwilliger Basis eine Testung angeboten

Erweiterung der Besuchszeiten

Die Terminvergabe findet an 7. Tagen die Woche statt.

Montag, Mittwoch, Freitag und am Samstag sind Besuche nur an den Nachmittagen möglich am Dienstag, Donnerstag und Sonntag lediglich an den Vormittagen

 

Wer als geimpft gilt, bestimmt sich nach § 5 a Abs. 2 der Nds. Corona-VO. Demnach muss eine den Anforderungen des § 22 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) entsprechende Impfdokumentation über eine seit mindestens 15 Tagen vollständig abgeschlossene Schutzimpfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff vorliegen (bei den derzeit in Niedersachsen eingesetzten Impfstoffen sind zwei Impfungen erforderlich, so dass von „abgeschlossen“ erst gesprochen werden kann, wenn nach der zweiten Impfung 15 Tage vergangen sind).  

 

Der Nachweis hierüber hat durch das Vorlegen eines Impfausweises oder einer Impfbescheinigung zu erfolgen. Der Impfausweis und die Impfbescheinigung unterliegen als Impfdokumentation den Vorgaben des § 22 IfSG und zusätzlich der Maßgabe für die Impfung gegen den SARS-CoV-2 Virus, dass diese vollständig / abgeschlossen ist und mindestens 15 Tage zurückliegt.

 

Die Leitung oder eine von der Leitung beauftragte beschäftige Person haben sich die Impfdokumentation vorlegen zu lassen.